Selbstgemachtes mitgebracht

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Viele Eltern unterstützen die Kita ihres Kindes mit Lebensmitteln oder zu Hause selbstgemachten Speisen. Der Geburtstagskuchen, der Salat für das Kita-Fest oder das tägliche Dessert: In welchen Fällen das Lebensmittelrecht gilt und was beachtet werden muss erfahren Sie hier.
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Wie umfangreich die Hygienemaßnahmen ausfallen müssen und wie genau sich die lebensmittelrechtliche Verantwortlichkeit darstellt, muss jede Kita individuell prüfen. Am besten halten Sie alle Maßnahmen in einem Hygienekonzept fest und stimmen dieses mit ihrer zuständigen Lebensmittelüberwachung (PDF-Datei) ab. An folgenden Vorgehensweisen können Sie sich orientieren:

Der Geburtstagskuchen für den Verzehr im kleinen Kreis

Viele Eltern bringen zum Geburtstag ihres Kindes Kuchen in die Kita mit. Speisen aus Privathaushalten sind vom Anwendungsbereich des Lebensmittelrechts ausgenommen, wenn sie unmittelbar an die Gruppenkinder ausgegeben und nicht in irgendeiner Form in der Kita weiterbehandelt werden (z. B. verzieren). Auch wenn das Lebensmittelrecht in solchen Fällen nicht gilt, muss der Kuchen natürlich hygienisch einwandfrei sein. Worauf Sie die Eltern also hinweisen sollten, haben wir in unserem Elternflyer (PDF-Datei) zusammengefasst.

Speisen für Kita-Feste

Von Eltern oder Ehrenamtlichen zubereitete Speisen für öffentliche Kita-Feste müssen die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen, u.a. weil das Speisenangebot umfangreicher ist, der Gästekreis größer oder die Speisen in der Kita zwischengekühlt werden. Die Kita als Lebensmittelunternehmen sollte entsprechende Vorsorge treffen. Diese Punkte sind dabei maßgeblich:

  • Frühzeitige Information der Eltern über Hygieneregeln. Hierfür steht Ihnen unser Elternflyer (PDF-Datei) zur Verfügung.
  • Das Wissen um Speisen, die Sie nicht annehmen dürfen sowie die Kontrolle und Dokumentation der mitgebrachten Speisen. Beachten Sie hierzu unser Merkblatt (PDF-Datei) für die Kontrolle von mitgebrachten Speisen und Lebensmitteln.

Regelmäßig mitgebrachte Speisen für das Verpflegungsangebot

Auch für Lebensmittel und Speisen, die Eltern regelmäßig zum Verpflegungsangebot beisteuern, gelten lebensmittelrechtliche Anforderungen. Unter dem Begriff "regelmäßig" werden Aktivitäten verstanden, die mehr als dreimal jährlich stattfinden. Typisches Beispiel ist das im rotierenden Verfahren mitgebrachte Mittagessen durch die Eltern. In der Versorgungskette des Lebensmittelunternehmens Kita werden die Eltern damit zu Lieferanten, die genauso wie andere professionelle Unternehmen die hygienerechtlichen Anforderungen erfüllen müssten - für einen Privathaushalt schlichtweg nicht leistbar.

Die Kita ist jedoch für die hygienische Unbedenklichkeit der Speisen verantwortlich. Dies zu garantieren wird umso schwieriger, je weniger fachkundig das Mittagessen organisiert ist. Deshalb empfehlen wir Ihnen, das Verpflegungsangebot unbedingt zu professionalisieren: Also entweder unter entsprechenden hygienischen Bedingungen in der Kita zu kochen oder das Mittagessen von einem professionellen Unternehmen liefern zu lassen. Sprechen Sie uns dazu gerne über unser Beratungstelefon an.

Ein anderes typisches Beispiel ist, wenn Eltern regelmäßig Lebensmittel wie Brot/Brötchen, Käse oder Wurstwaren, Obst usw. für das Frühstück einkaufen und mitbringen. Hier gilt das oben Beschriebene ebenfalls, nur lässt sich das Hygienerisiko reduzieren, sofern der Einkauf und die Warenlieferung professionalisiert unter hygienischen Bedingungen stattfindet. Wenn Sie auf diese Form der Mithilfe nicht verzichten können oder wollen, sollten Sie die Aufgaben auf wenige hygienisch geschulte Personen/Eltern verteilen. Schreiben Sie genaue Einkaufslisten und konkretisieren Sie Ihre Qualitätskriterien. Stellen Sie Kühlboxen für den Transport zur Verfügung oder lassen Sie sich besser noch die kühlpflichtigen Lebensmittel vom Großhandel liefern. Prüfen und dokumentieren Sie den Wareneingang genau (siehe Checkliste, PDF-Datei). Halten Sie alle Hygienemaßnahmen in Ihrem Hygienekonzept fest und kontrollieren Sie deren Einhaltung. Auch mit Blick auf die Allergenkennzeichnung sollten Sie vorsorgen. Wie immer gilt auch hier unser Hinweis, dies alles mit Ihrer Lebensmittelüberwachung (PDF-Datei) zu besprechen.

Allergenkennzeichnung bei mitgebrachten Speisen

Bringen Eltern oder Ehrenamtliche Speisen für einen Geburtstag oder ein Kita-Fest mit, müssen die Allergene nicht gekennzeichnet werden, solange es bei gelegentlichen Aktivitäten im kleineren Kreis bleibt. Der Geburtstagskuchen ist also von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Erst wenn "eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und ein gewisser Organisationsgrad" der Speisenversorgung erkennbar ist, ist das EU-Recht anzuwenden (siehe Punkt 15 der Lebensmittelinformationsverordnung Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (PDF-Datei). So könnte z. B. ein überregional organisiertes Kita-Fest, zu dem auch Gäste eingeladen sind, die nicht zur engen Kita-Gemeinde gehören, unter einen erweiterten Organisationgrad fallen. Dies sollten Sie unbedingt im Vorhinein mit Ihrer Lebensmittelüberwachung (PDF-Datei) abstimmen.

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